Sportverein Ehlscheid

"im Verein ist Sport am schönsten"

Satzung

des Sportverein Ehlscheid

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der am 30.03.1957 in Ehlscheid wieder gegründete Sportverein trägt den Namen Sportverein Ehlscheid 1922/57 e.V. und ist Nachfolger des 1945 aufgelösten Turnvereins Ehlscheid.

Der Verein hat seinen Sitz in Ehlscheid. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz. und der zuständigen Fachverbänden. Der Verein führt auch Behinderten- und Rehabilitationssport aus. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Der Sportverein Ehlscheid 1922/57 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche und spielerische Angebote, sowie Durchführung von Veranstaltungen und Turnieren. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§2

 

 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten als Zustimmung einzuholen. Mit der Anmeldung stimmt jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung zu.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

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Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Vereinsjugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung während der Übungsstunden zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§3

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist halbjährlich möglich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Zuviel bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§4

 

Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist halbjährlich, oder jährlich zu entrichten.

Unter Umständen können Sonderbeiträge erhoben werden.

 

§ 5

 

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

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Verweis, Geldstrafe bis zu € 25, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

 

§6

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-         die Mitgliederversammlung

-         der Vorstand


§7

 

 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse Heimatkurier Rengsdorf. Zwischen dem Tag der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliedversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Regelmäßige Gegenständer der Beratung und Beschlussfassung sind:

-         Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüferberichts und die Entlastung des Vorstandes.

-         Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Leiter der einzelnen Sportabteilungen.

-         Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

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Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn es ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§8

 

 Vorstand des Vereins

 

Der Vorstand besteht aus:

a) dem engeren Vorstand:

-         1. Vorsitzender

-         2. Vorsitzender

-         1. Schriftführer

-         1. Kassierer

-         Jugendleiter

b) dem erweiterten Vorstand:

     -     2. Schriftführer      -     2. Kassierer      -     Leiter der einzelnen Sportabteilungen        

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein.

Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

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§9

 

Gesetzliche Vertreter

 

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§10

 

 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§11

 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit          einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehlscheid, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.

Ehlscheid, den 30.03.2007

1. Vorsitzender Karolin Krumscheid  ______________________

2. Vorsitzender Markus Mohr            ______________________